Satzung der Tune Up Bigband e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Tune Up Bigband e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Bitburg Mötsch.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung der Erziehung und des generationenübergreifenden Miteinanders im Sinne des § 52 Abs. 2 AO.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Planung, Organisation und Durchführung von Bildungs- und Kulturveranstaltungen wie Workshops, Probenphasen, Projekten und Konzerten, die Förderung und Zusammenführung von Menschen unterschiedlicher Altersgruppen, um ihnen musikalische und kulturelle Bildung zu ermöglichen, die Initiierung und Durchführung von musikalischen Bildungsprojekten.
(4) Der Verein ist kein Orchester im Sinne eines mitgliedschaftlich organisierten Klangkörpers, sondern wirkt als Förderverein, der musikalische und kulturelle Bildungsprojekte initiiert, entwickelt und organisatorisch trägt.

§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Etwaige Überschüsse sind ausschließlich für die Vereinszwecke zu verwenden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen (Insrtitutionelle Mitglieder) werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Vorstands.
Für neue Mitglieder wird eine Aufnahmegebühr erhoben; deren Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.


§ 5 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eine Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Die sieben Gründungsmitglieder sind lebenslang von Beiträgen befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 2 Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 7 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch Bekanntgabe, per Mail oder schriftlich, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn beide Vorstände
anwesend sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der der einfachen Mehrheit zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 50% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Bekanntgabe auf unserer Internet-Seite „www.bigbandtuneup.de“ unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tag. Die Einladung gilt mit Beginn der Einladungsfrist als zugegangen.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über Mitgliedsbeiträge.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden oder lediglich eine Anpassung der Vereinstätigkeit an die Realität darstellen oder eine rechtliche Verbesserung für den Verein mitbringen, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn der Gegenstand „Auflösung des Vereins“ in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich angekündigt wurde.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an

die Jazz-Initiative Eifel e.V. und/oder

die Kulturfreunde Prüm e.V.,

die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden haben.

(3) Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

07.10.2025



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Ralf Gasper
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54634 Mötsch