Satzung der Tune Up Bigband e.V.

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
(2)
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die
Förderung der Erziehung und des generationenübergreifenden
Miteinanders im Sinne des § 52 Abs. 2 AO.
(3) Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Planung,
Organisation und Durchführung von Bildungs- und
Kulturveranstaltungen wie Workshops, Probenphasen, Projekten und
Konzerten, die Förderung und Zusammenführung von Menschen
unterschiedlicher Altersgruppen, um ihnen musikalische und kulturelle
Bildung zu ermöglichen, die Initiierung und Durchführung von
musikalischen Bildungsprojekten.
(4) Der Verein ist kein
Orchester im Sinne eines mitgliedschaftlich organisierten
Klangkörpers, sondern wirkt als Förderverein, der musikalische und
kulturelle Bildungsprojekte initiiert, entwickelt und organisatorisch
trägt.
§
3 Selbstlosigkeit
(1)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die
Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder
Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens
erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(5)
Etwaige Überschüsse sind ausschließlich für die Vereinszwecke zu
verwenden.
(1)
Mitglieder können natürliche und juristische Personen
(Insrtitutionelle Mitglieder) werden, die die Ziele des Vereins
unterstützen.
(2) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch
Beschluss des Vorstands.
Für
neue Mitglieder wird eine Aufnahmegebühr erhoben; deren Höhe
bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet
durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
§ 5 Beiträge
(1)
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eine Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und
-fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder
erforderlich.
(2) Die sieben Gründungsmitglieder sind
lebenslang von Beiträgen befreit.
Organe
des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der
Vorstand.
(1)
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 2 Mitgliedern.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide
Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.
(2) Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 7
Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist
möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem
besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis
Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung
der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine
Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte
der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen.
(4)
Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die
Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch Bekanntgabe, per Mail
oder schriftlich, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
mindestens 7 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn
beide Vorstände
anwesend sind.
(5)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6)
Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch
schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich
oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste
Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der der
einfachen Mehrheit zu unterzeichnen.
§
8
Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 50%
der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und
der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt durch Bekanntgabe auf unserer
Internet-Seite „www.bigbandtuneup.de“ unter Wahrung einer
Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die
Bekanntgabe folgenden Tag. Die Einladung gilt mit Beginn der
Einladungsfrist als zugegangen.
(4) Die Mitgliederversammlung
als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich
für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß
dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur
Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des
Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung
entscheidet z.B. auch über Mitgliedsbeiträge.
(5) Jede
satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als
beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6)
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2)
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden oder lediglich
eine Anpassung der Vereinstätigkeit an die Realität darstellen oder
eine rechtliche Verbesserung für den Verein mitbringen, kann der
Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen
allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn der Gegenstand „Auflösung des Vereins“ in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich angekündigt wurde.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
– die Jazz-Initiative Eifel e.V. und/oder
– die Kulturfreunde Prüm e.V.,
die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden haben.
(3) Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
07.10.2025